Einkommen des Berechtigten wird auf Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Waisen- und Erziehungsrenten) angerechnet. Dies gilt nicht, solange der Rentenartfaktor einer Witwen- oder Witwerrente 1,0 beträgt, also im sogenanntem Sterbe- oder Gnadenvierteljahr.
Bei der Einkommensanrechnung bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten wird das Einkommen mit 40 vom Hundert angerechnet, welches den Freibetrag in Höhe vom 26,4fachen des aktuellen Rentenwertes übersteigt. Der Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtigten um das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes. Als Kinder des Berechtigten werden auch Kinder berücksichtigt, die nur deshalb keine Waisenrente bekommen, weil sie nicht Kinder des Verstorbenen sind.
Bei Waisenrenten beträgt der Freibetrag das 17,6fache des aktuellen Rentenwertes. Erhöhungen wegen Kindern werden ebenso berücksichtigt.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor einer Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Für verschiedene Sachverhalte gibt es jedoch Übergangsregelungen. Auskunft darüber erteilt Ihr Rentenversicherungsträger.
Anrechenbares Einkommen wird im Sozialgesetzbuch IV (SGB VI) §§ 18 a bis 18 e definiert.
Übrigens, wenn ich in unserem Hause in ein Zimmer einer höheren Gehaltsgruppe komme, in dem jemand sich die Haare rauft oder kurz davor ist, in die Tischkante zu beißen, dann handelt es sich zu 80% um ein Problem mit der Einkommensanrechnung. Ich will damit sagen, daß die Einkommensanrechnung ein Problem auch für Fachleute darstellt.
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, Vorruhestandsgeld im alten Bundesgebiet und vergleichbare Einkommen.
Der Abzug beträgt 35 vom Hundert.
Besoldungsbezüge.
Der Abzug beträgt 27,5 vom Hundert.
Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Konkursausfallgeld, Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld.
Es werden die Nettobeträge in Ansatz gebracht.
Renten, ohne Leistungen aus der Höherversicherung und andere Zusatzleistungen. Knappschaftliche Rentenanteile werden um 25 vom Hundert gekürzt. Ansonsten werden Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.
Verletztenrenten aus der Unfallversicherung. Es werden eventuelle Kinderzulagen und der dem Grad der Behinderung entsprechende Grundfreibetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz abgezogen.
Vom Altersgeld für Landwirte wird ein Beitragsanteil für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.
Pensionen und vergleichbare Beamtenversorgungen. der Abzug beträgt 37,5 vom Hundert.
Versorgung aus berufsständigen Versorgungseinrichtungen. Es erfolgt eine Kürzung um 27,5 vom Hundert.