Für eine derartige Entscheidung des Familiengerichts ist ein entsprechender Antrag von mindestens einem der beteiligten Ehegatten erforderlich.
2. Das Familiengericht kann den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich bis hin zum Ausschluß herabsetzen, wenn die Inanspruchnahme des/der Ausgleichsverpflichteten grob unbillig ist. Für das Vorliegen grober Unbilligkeit gelten allerdings besonders strenge Maßstäbe.
Gleiches gilt auch, wenn der/die Ausgleichsberechtigte das Entstehen eigener Versorgungsanrechte verhindert hat oder wenn eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht des/der Ausgleichsberechtigten während der Ehe vorgelegen hat.
Unter den gleichen Voraussetzungen sind zur Begründung einer Rentenanwartschaft vom Ausgleichsverpflichteten an den Rentenversicherungsträger erbrachte Beiträge zurückzuzahlen. Auch hier müssen dem/der Ausgleichsberechtigten oder seinen/ihren Hinterbliebenen gewährte Ausgleichsleistungen abgezogen werden.
Gleiches gilt für den Geldbetrag, den der/die Ausgleichsverpflichtete zur Wiederauffüllung der geleisteten Rentenanwartschaft eingezahlt hat.
2. Eine Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten findet - auf Antrag - nicht statt, solange der/die Ausgleichsberechtigte Rente nicht bezieht und außerdem Anspruch auf Unterhalt gegen den/die Ausgleichsverpflichtete(n) hat.
2. Außerdem können die Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung in notarieller Form oder zu Niederschrift des Gerichts eine Vereinbarung treffen und dadurch den Versorgungsausgleich abweichend regeln. Grenzen für die Vertragsparteien bestehen allerdings insoweit, als die Übertragung und Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über den beschriebenen Umfang hinaus vorgenommen, wohl aber ausgeschlossen werden können. Letzteres setzt jedoch anderweitig wirtschaftliche Sicherungen des Ausgleichsberechtigten voraus. Diese können z.B. in der Begründung von Anwartschaften durch Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung , in der Finanzierung einer meist wirtschaftlich vorteilhafteren Nachzahlung von Beiträgen oder in einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bestehen. Auch eine vertragliche Abstimmung von künftigem Unterhalt, Vermögens- und Versorgungsauseinandersetzung aufeinander ist in diesem Zusammenhang möglich. Die Vereinbarung bedarf zusätzlich der Genehmigung durch das Familiengericht.
Dem einzelnen Versicherten gegenüber besteht eine derartige Verpflichtung im allgemeinen nur, wenn ein von ihm in seiner Scheidungsangelegenheit bevollmächtigter Rechtsanwalt und Notar die Auskunft beantragt. Eine derartige Rentenauskunft wird dann bereits vor dem Ende der Ehezeit gegeben. Sie muß deshalb auf die bisherige Ehezeit begrenzt werden. Die Rentenversicherungsträger können darüber hinaus die Auskunft auf die ihr vorliegenden Versicherungsunterlagen beschränken.
Der Abänderungsantrag kann von den geschiedenen Ehegatten, ihren Hinterbliebenen oder vom betroffenen Versorgungsträger erst gestellt werden, wenn einer der geschiedenen Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet hat oder Versorgungsleistungen unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs gewährt werden.
Wichtig ist, daß eine Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts zuungunsten des/der bisherigen Ausgleichsberechtigten bei diesem/dieser nicht zum Verlust einer bereits erfüllten Wartezeit führen kann.