Zur Deckung des Lebensunterhaltes kann der Bezieher eine Teilrente wegen Erwerbsminderung im Rahmen seines Restleistungsvermögens hinzu verdienen. Dabei wird der Teil des Arbeitentgeltes oder Arbeitseinkommens, der einen Freibetrag übersteigt, zur Hälfte angerechnet. Mehrere Entgelte werden dabei zusammengerechnet. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt dabei unberücksichtigt.
Der Freibetrag beträgt das 15,5fache des aktuellen Rentenwertes vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Dabei wird jedoch mindestens das 13fache des aktuellen Rentenwertes als Freibetrag gewährt.Dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen steht der Bezug
gleich.
Bei der Anrechnung wird dabei das der Sozialleistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen berücksichtigt.Nicht als Arbeitsentgelt sind das Pflegegeld, das eine Pflegeperson vom Pflegebedürftigen erhält, und das Entgelt, das ein Behinderter für seine Tätigkeit in einer Einrichtung für Behinderte erhält, zu berücksichtigen.