Als weitere Anspruchsvoraussetzung muß der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben. Nicht erforderlich ist dies, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
Der Fünfjahreszeitraum endet mit dem Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung und beginnt mit dem Tag vor fünf Jahren, der dem Tag des Leistungsfalles entspricht. (SGB X § 26 Abs.1 i.V.m. BGB §§ 187, 188) Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich um bestimmte beitragsfreie Zeiten. Voraussetzung für diese Zeitraumverlängerung ist, daß während der Verlängerungszeiten nicht gleichzeitig Pflichtbeitragszeiten liegen. Unschädlich sind dagegen freiwillige Beiträge. Nach dem Monatsprinzip gilt ein nur teilweise belegter Monat als voller Kalendermonat (SGB VI § 122 Abs. 1), so daß die Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes tagegenau um volle Monate erfolgt. Bereits mit Pflichtbeiträgen belegte Monate, beitragsgeminderte Zeit, bewirken dabei keine Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes, sie werden bei den Monaten mit Pflichtbeitragszeiten für die drei Jahre gezählt. Tatbestände für die Verlängerung sind
Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich auch um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, soweit diese Zeiten nicht schon als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden.
In dem so ermitteltem, gegebenenfalls verlängertem, Fünfjahreszeitraum müssen 36 Monate mit Pflichtbeiträgen liegen. Freiwillige Beiträge erfüllen die Belegungsvoraussetzung nicht. Teilmonate werden nach dem Monatsprinzip dabei als volle Monate gezählt, vorausgesetzt, daß die Pflichtbeiträge auch tatsächlich in dem festgelegten Zeitraum hinein reichen. Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, in denen Pflichtbeiträge gezahlt wurden oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Im wesentlichen zählen dazu
Keine Pflichtbeitragszeiten sind insbesondere im Wege des Versorgungsausgleiches übertragene oder begründete Rentenanwartschaften.