Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden
durchgeführt. (SGB VI § 125)
Die Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt ist immer dann gegeben, wenn der letzte Beitrag zur ihr geleistet wurde, in der Regel bei Versicherten der Deutschen Bahn AG und den in der Satzung der Bahnversicherungsanstalt genannten Stellen, und nicht die Bundesknappschaft zuständig ist.
Die Seekasse ist für Leistungen an Arbeiter zuständig, wenn 60 Monate mit Beitragszeiten zur Seekasse auf Grund einer Beschäftigung oder Tätigkeit in der Seefahrt zurückgelegt wurden und nicht die Bahnversicherungsanstalt oder die Bundesknappschaft zuständig sind. Sie ist für Leistungen an Angestellte zuständig, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung in der Seefahrt geleistet wurde und nicht die Bundesknappschaft zuständig ist.
Die Bundesknappschaft ist für Leistungen zuständig, wenn die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten in der knappschaftlichen Versicherung erfüllt ist.
Die Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten richtet sich nach
zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung.Bestimmt sich die Zuständigkeit danach, zu welchem Rentenversicherungsträger zuletzt Beiträge entrichtet wurden, und wurden zuletzt Beiträge an mehrere Versicherungsträger gezahlt ergibt sich folgende Reihenfolge für die Zuständigkeit:
Für selbständig Tätige, die als Hausgewerbetreibende oder als Handwerker versicherungspflichtig sind, ist die Landesversicherungsanstalt zuständig. Für selbständig Tätige, die als Lehrer oder Erzieher, als Pflegepersonen, als Hebammen oder Entbindungspfleger, als Seelotse oder als Künstler oder Publizisten versicherungspflichtig sind, ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig.