Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
Das versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen für jedes Kalenderjahr wird durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten des selben Kalenderjahres geteilt. Nach Summierung ergeben sich die Entgeltpunkte für Beitragszeiten. Für das Jahr des Rentenbeginnes und das vorausgegangene Jahr werden vorläufige Werte für die Ermittlung der Entgeltpunkte in Ansatz gebracht, die später vorliegenden endgültigen Werte sind dabei kein Grund für eine Neuberechnung.
Besonderheiten für Arbeitseinkommen im Beitrittsgebiet
Für die Ermittlung der Entgeltpunkte für Arbeitseinkommen, die in der ehemaligen DDR erzielt wurden, ist zunächst der für die Rentenberechnung maßgebliche Verdienst zu ermitteln. Dabei werden die Verdienste berücksichtigt, für die Beiträge nach dem Sozialversicherungsrecht der ehemaligen DDR gezahlt wurden sind, also
Wenn Versicherte den Nachweis führen oder glaubhaft machen, daß Verdienste erzielt wurden, die über der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze lagen, werden auch diese der Rentenberechnung zugrunde gelegt.
Die so ermittelten maßgeblichen Verdienste werden sodann mit Umrechnungsfaktoren auf den Stand der vergleichbaren Verdienste in den alten Bundesländern hochgerechnet. Nunmehr werden durch Teilung der hochgerechneten Verdienste durch die Durchschnittsentgelte aller Versicherten des jeweiligen Kalenderjahres die Entgeltpunkte für Beitragszeiten wie oben beschrieben ermittelt.
Pauschal bewertete Zeiten
Bestimmte Zeiten oder Sachverhalte werden mit pauschalen Werten belegt.Zeiten einer Berufsausbildung, dabei gelten die ersten 36 Monate einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres immer als Berufsausbildung, werden mit mindestens 75% des Wertes für Anrechnungszeiten aus dem gesamten Versicherungsleben des Versicherten belegt.
Für Zeiten des Grundwehrdienstes oder eines Zivildienstes werden Beiträge in Höhe von 80% des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt und für die Rentenberechnung berücksichtigt. Für Zeiten vor 1992 sind die entsprechenden Dienst-zeiten nicht immer beim Rentenversicherungsträger gekennzeichnet. Auf Antrag werden dann vom 01.05.1961 bis 31.12.1981 das Durchschnittsentgelt aller Versicherten und für Zeiten vom 01.01.1982 bis 31.12.1991 75% des Durchschnittsverdienstes in Ansatz gebracht.
Für Behinderte in anerkannten Werkstätten sowie in Anstalten, Heimen und vergleichbaren Einrichtungen, die in gewisser Regelmäßigkeit eine Beschäftigung ausüben werden mindestens Beiträge in Höhe von 80% der Bezugsgröße gezahlt und bei der Berechnung berücksichtigt. Für Zeiten vor 1992 werden auf Antrag 75% des Durchschnittsverdienstes berücksichtigt.
Zeiten der Kindererziehung sind Pflichtbeitragszeiten. Bei der Rentenberechnung werden diese Zeiten wie folgt bewertet:
des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten.
Die Kindererziehungszeiten werden additativ bis zu einem bestimmten Höchstwert mit Pflichtbeiträgen aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen berücksichtigt.
Seit dem 01. April 1995 werden für Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen, Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Für Zeiten dieser Pflege werden fiktive Verdienste ermittelt, die bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Die Beiträge für diese Verdienste werden von den Leistungsträgern für die Pflege gezahlt und richten sich nach der Stufe der Pflegebedürftigkeit und nach dem Umfang der Pflegetätigkeit.
Für die Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen der Pflegestufe III beträgt das fiktive Entgelt bei einem Pflegeaufwand von
Für die Pflege eines Schwerpflegebedürftigen der Pflegestufe II beträgt das fiktive Entgelt bei einem Pflegeaufwand von
Für die Pflege eines erheblich Pflegebedürftigen der Pflegestufe I beträgt das fiktive Entgelt bei einem Pflegeaufwand von
Für Zeiten des Bezuges einer Lohnersatzleistung, hier insbesondere Zeiten der Krankheit und der Arbeitslosigkeit, werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 wurden dabei Beiträge aus der Höhe der Lohnersatzleistung abgeführt. Seit 1995 wird der Beitragsleistung 80% des der Lohnersatzleistung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgeltes zugrunde gelegt. Diese Zeiten sind bis zum 31.12.97 gleichzeitig Anrechnungszeiten und der bei der Rentenberechnung wird der günstigere Wert berücksichtigt.