Wartezeiterfüllung
Voraussetzung für den Bezug einer Rente ist neben der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen auch die Erfüllung bestimmter versicherungsrechtlicher Bedingungen. Dabei kommt der Erfüllung der Wartezeit die größte Bedeutung bei. Es werden dabei die folgenden Wartezeiten unterschied
Anrechenbare Zeiten
Auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.Die Wartezeit von 25 Jahren wird durch Kalendermonate mit Beiträgen aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt werden.Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Monate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Berücksichtigungszeiten werden jedoch nur dann angerechnet, wenn während dieser Zeiten eine nicht nur geringfügige selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt wurde.
Wartezeiterfüllung durch einen durchgeführten Versorgungsausgleich
Bei einem zugunsten des Versicherten durchgeführten Versorgungsausgleich werden auf die Wartezeit die Monate angerechnet, die sich ergeben, wenn die übertragenen Entgeltpunkte für Zeiten der Arbeiter- und Angestelltenversicherung durch 0,0625 und für knappschaftliche Zeiten durch 0,0468 geteilt werden. Die so ermittelten Monate können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn die in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.